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Gemeinde

Schenna

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Innenarbeiten

Allgemeine Information

Für Innenarbeiten, welche nicht im Widerspruch zu den beschlossenen oder genehmigten urbanistischen Leitplänen und geltenden Bauordnungen stehen, und die äußere Form, die Bauart, die Fassaden oder die Zweckbestimmung der einzelnen Liegenschaftseinheiten nicht geändert und die Statik des Gebäudes nicht beeinträchtigt wird, ist keine Baukonzession erforderlich und können im Sinne des Art. 98 des L.G. vom 11.08.1997 Nr. 13 genehmigt werden.
Im Bericht bestätigt der Techniker, dass die angegebenen Bauarbeiten dem obgenannten entsprechen und dass alle Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Hygiene und Gesundheit eingehalten werden.

Voraussetzungen

Die Ermächtigung kann nur an den Grundstückseigentümer bzw. Gebäudeeigentümer oder an eine andere berechtigte Person erteilt werden.

Erforderliche Dokumente

Innenarbeiten:
Ansuchen im Sinne des Art. 98 des L.G. Nr. 13 vom 11.08.1997 versehen mit einer Stempelmarke zu € 14,62
Technischer Bericht
Zeichnungen in 2-facher Ausfertigung
Nachweis über die Verfügbarkeit der Liegenschaft (Ersatzerklärung)
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Die Unterlagen müssen von einem befugten Techniker unterschrieben sein.