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Gemeinde

Schenna

Heizanlage: Betriebserlaubnis

Allgemeine Information

Der Betrieb von Heizanlagen mit einer Feuerungsleistung über 30.000 kcal/h (35 kW) muss von der Gemeinde ermächtigt werden. Für die Errichtung oder den Umbau von Heizanlagen mit einer Feuerungsleistung über 30.000 kcal/h (35 kW) muss ein Techniker für die Ausarbeitung eines spezifischen Projektes beauftragt werden. Nach dem Abschluss der Arbeiten muss ein anderer Techniker für die Kollaudierung der Heizanlage beauftragt werden.

Die vom Techniker ausgearbeiteten Unterlagen sind in drei Phasen einzureichen:

1) Machbarkeitsstudie, in 2-facher Ausfertigung, als allgemeine Information für die Gemeinde, einzureichen mit einem Begleitschreiben auf stempelfreiem Papier. Wenn für die Durchführung der Arbeiten eine Baukonzession erforderlich ist, wird die Machbarkeitsstudie zusammen mit dem Ansuchen für die Erteilung der Baukonzession eingereicht.
2) Spezifisches Projekt, in 2-facher Ausfertigung, einzureichen mit einem Begleitschreiben auf stempelfreiem Papier vor dem Beginn der Installationsarbeiten beim Bauamt.
3) Abnahmeprotokoll und erste Seite in 5-facher Ausfertigung, beim Abschluss der Arbeiten vorzulegen, zusammen mit dem Ansuchen für die Erteilung der Ermächtigung. Wenn für die Durchführung der Arbeiten eine Baukonzession erforderlich war, wird das Abnahmeprotokoll zusammen mit dem Ansuchen für die Erteilung der Benutzbarkeitserklärung eingereicht.

Anmerkungen:

Das Abnahmeprotokoll für die Brandschutzkontrolle muss von einem Techniker erstellt werden werden, der nicht an der Projektierung und an der Bauleitung beteiligt war.
Die Beauftragung der Techniker erfolgt durch den Privaten.

Heizanlagen mit einer Feuerungsleistung unter 30.000 kcal/h (35 kW) unterliegen nicht dem oben erwähnten Verfahren. Es müssen nachstehende Unterlagen vorgelegt werden:

Bescheinigung des Bauleiters und der Installationsfirma über die fachgerechte Ausführung der Arbeiten;
Übereinstimmungserklärung des Elektrikers und des Hydraulikers laut Gesetz Nr. 46/90;
Übereinstimmungserklärung des Kaminkehrers

Voraussetzung

Eigentümer oder eine andere zur Einreichung des Ansuchens berechtigte Person (z.B. Verwalter, Fruchtnießer, usw.).