Die
Patientenverfügung
Seit 31. Jänner 2018 ist das Gesetz über die aufgeklärte Einwilligung und Patientenverfügung in Kraft.
Ein besonders wichtiger Aspekt der neuen Regelung ist, dass die Bürger ihre Verfügung auch im Standesamt ihrer Wohnsitzgemeinde zur Hinterlegung abgeben können.
Das Standesamt nimmt die Erklärungen entgegen, kontrolliert die Personalien, registriert die Verfügungen und bewahrt das Original auf, der
Inhalt der Verfügungen wird nicht geprüft, es findet keine Beratung
statt. Auch Formulare liegen in den
Gemeinden nicht auf.
Eine Patientenverfügung soll deshalb immer mit ärztlicher Beratung verfasst werden, z.B. mit dem Hausarzt.
Weitere Infos