g_wappen

Gemeinde

Schenna

Einäscherung und Feuerbestattung

1 - Willensbekundung zu Lebzeiten:

  • das Formular Willensäußerung zur Feuerbestattung ausfüllen und versehen mit einer Kopie des Personalausweises beim Standesbeamten der Wohnsitzgemeinde hinterlegen.

    Kosten: Stempelmarke zu 16,00 €

  • Die Erklärung zur Willensbekundung kann auch erfolgen durch:
        - Testament
        - Einschreibung beim Einäscherungsverband Socrem, Trieststraße 70, Bozen
  • Die Willensbekundung zur Feuerbestattung kann jederzeit im Laufe des Lebens eingereicht werden und hat kein Verfallsdatum
  • Die Willensbekundung wird im Standesamt der Wohnsitzgemeinde aufbewahrt
  • Bei Umzug innerhalb Südtirols muss die erfolgte Willensbekundung dem neuen Standesamt mitgeteilt werden


2 - Willensäußerung post mortem seitens der Familienangehörigen:

Die Willenserklärung zur Einäscherung kann vom Ehegatten oder, in dessen Abwesenheit, vom nächststehenden Verwandten abgegeben werden. Wenn mehrere Verwandte desselben Grades anwesend sind, muss die Erklärung von der Mehrheit der Verwandten gleichen Grades unterzeichnet werden.

Aufbewahrung der Aschenurne

Der Wunsch nach der Verwahrung der Aschenurne, mit der Verpflichtung, sie an einem sicheren und würdigen Ort aufzubewahren, kann von Verwandten oder Bekannten des Verstorbenen oder von einem Bevollmächtigten, der im Besitz der Kopie der Willenserklärung ist, eingereicht werden:


Verstreuung der Asche

Die Verstreuung der Asche ist nur möglich, wenn der/die Verstorbene diesen Willen zu Lebzeiten schriftlich bekundet hat.

Willensbekundung zu Lebzeiten:

das Formular  Willenserklärung Feuerbestattung herunterladen, ausfüllen, eine Kopie seines Personalausweises beilegen; die Unterlagen beim Standesamt der Wohnsitzgemeinde des Verstorbenen abgeben.

Kosten: Stempelmarke zu 16,00 €

Die Erklärung zur Willensbekundung kann auch erfolgen durch:

  • einen schriftlichen Antrag an den Einäscherungsverband Socrem, Trieststraße 70, Bozen
  • mittels einer datierten und unterschriebenen Erklärung auf Papier, die beim Ableben der Person vom nächststehenden Verwandten beim Standesamt der letzten Wohnsitzgemeinde eingereicht werden kann
  • Testament

Damit die Asche des Verstorbenen verstreut werden kann, müssen die Angehörigen des Verstorbenen einen formellen Antrag um Verstreuung der Asche stellen:

  • das Formular Antrag um Ermächtigung der Verstreuung der Asche herunterladen, ausfüllen, eine Kopie eines Personalausweises und die Erklärung des Verstorbenen beilegen; Die Unterlagen muss man beim Standesamt, in der die Verstreuung erfolgen soll, einreichen.
  • Kosten: Stempelmarke zu 16,00 €

  • die erfolgte Verstreuung muss dem zuständigen Standesamt mittels Formular Erklärung über die erfolgte Verstreuung der Asche und Kopie des Personalausweises der Person, welche die Verstreuung durchgeführt hat, mitgeteilt werden.
  • Kosten: keine


Wo kann die Asche verstreut werden:

Gesetzesverweis: D.LH Nr. 46/2012

Art. 8 (Verstreuung der Asche)

(1) Die Verstreuung der Asche muss von der Gemeinde ermächtigt werden, in der die Verstreuung erfolgt, unter Berücksichtigung des Willens der verstorbenen Person.
(2) Die Verstreuung der Asche innerhalb des Friedhofs ist erlaubt:
a) in eigens hierfür vorgesehenen Bereichen,
b) im Familiengrab, mittels Erdbestattung eines biologisch abbaubaren Gefäßes, das die Asche aufnimmt.
(3) Die Verstreuung ist außerdem unter Einhaltung eines Mindestabstandes von zweihundert Metern zu Ortschaften und bewohnten Gebieten im Sinne der Raumordnungsbestimmungen an folgenden Orten erlaubt:
a) in Flüssen, in den Bereichen, die frei von Badenden und Baulichkeiten sind,
b) in Naturgebieten, die von der Gemeinde eigens hierfür ausgewiesen werden,
c) auf privatem Grund, im Freien, mit dem Einverständnis der Eigentümer. Die Verstreuung der Asche auf privatem Grund darf nicht zu einer Tätigkeit mit Gewinnabsicht werden.
(4) Die Gemeinde, in der die Asche verstreut wird, verzeichnet die endgültige Bestimmung, welche vom Verwahrer erklärt wird und macht eine entsprechende Mitteilung an die Gemeinde, welche die Verwahrung verfügt hat.

Gesetzesverweise:

Zuständig